§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Klosterchor & historische Stadtbibliothek Bad Windsheim e.V."
- Er hat seinen Sitz in Bad Windsheim
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bay eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein unterstützt die Stadt Bad Windsheim und die Hospitalstiftung in ihrem Vorhaben, den Klosterchor und die historische Stadtbibliothek zu sanieren. Gemäß diesen Zielen will er:
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a. die Bedeutung der historischen Stadtbibliothek und des Klosterchores stärker im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger verankern. Dies geschieht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit. Zugleich soll dadurch die Bad Windsheimer Altstadt belebt werden.
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b. Spenden für die Sanierungsmaßnahme sammeln,
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c. helfen, geeignete öffentliche Fördermöglichkeiten zu generieren.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.
§5 Mitglieder
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Alle natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach der Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten. Des Weiteren können sie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben verlangen.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsmäßige Entscheidungen zu befolgen und Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Jahresende unter schriftlicher Anzeige gegenüber dem Vorstand möglich. Eine Erstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
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Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden
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Die Aufbringung der Mittel, für die in § 2 genannten Zwecke, erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jedes Mitglied nach seinem eigenen Ermessen selbst einschätzt. Es ist jedoch ein Mindestbetrag erforderlich. Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.
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Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils spätestens zum 31.März des jeweiligen Geschäftsjahres.
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Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
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Der Verein ist berechtigt Spenden anzunehmen.
§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitglieder werden hierzu 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich (E-Mail und/oder postalisch) eingeladen. Anträge sind durch die Mitglieder mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich (E-Mail und/oder postalisch) einzureichen.
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Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
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Die Gründungsversammlung gilt als 1. ordentliche Mitgliederversammlung.
Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands, mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2e zu kooptierenden Beisitzern
- Entgegennahme des Geschäftsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe der Mindestbeiträge
- Wahl der Kassenprüfer
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Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
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Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Stimmenenthaltungen werden bei Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
§11 Vorstand
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Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem/ der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Schatzmeister(in)
d. dem/der Schriftführer (in)
e. den 3 gewählten und 2 kooptierten Beisitzern (amtierender 1.Bürgermeister und Stadtarchivar)
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Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Der/die Schatzmeister (in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.
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Über das Ergebnis der Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, ernennt der 1. oder 2. Vorsitzende einen Protokollführer.
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Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung braucht bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.
§12 Wahlen
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Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Abstand von jeweils drei Jahren. Das Amt des amtierenden Vorstands erlischt mit der Neuwahl des neuen Vorstands.
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Wiederwahl ist zulässig.
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Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.
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Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl der einzelnen Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider, ist der Schatzmeister als Vorstandsmitglied Versammlungsleiter (in).
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Für die Wahl des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
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Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet in getrennten Wahlgängen statt.
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Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
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Sofern während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, beauftragt der Vorstand ein Mitglied des Vereins zur kommissarischen Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten Wahl.
§13 Satzungsänderungen
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Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einer einviertel Mehrheit der Mitglieder beantragt werden.
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Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Der gewählte Vorstand wird ermächtigt, eventuelle vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.
§14 Haftung
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Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§15 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muss eine Abstimmung mit dreiviertel Mehrheit vorangehen.
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Der Auflösungsbeschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Windsheim bzw. Hospitalstiftung Bad Windsheim, die es zweckgebunden für die Sanierung des Klosterchors und der Bibliothek zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungssitzung am 10.12.2012 im Sitzungssaal des Rathauses in Bad Windsheim beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird durch Unterschrift der Gründungsmitglieder bestätigt.